Vereinssatzung
Deutscher Zwillingsclub 1985 Werdau e. V.
Statut
§ 1 Name und Sitz
(1) Der am 22. Januar 1985 gegründete Club trägt den Namen „Deutscher Zwillings-Club 1985 – Werdau e.V.“.
(2) Sitz und Gerichtsstand ist Werdau.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Clubs ist der freiwillige Zusammenschluss von Zwillingen und Mehrlingsgeburten in Deutschland.
(2) Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Clubs dürfen nur für statutgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
((1) Mitglied des Clubs können eineiige und zweieiige Zwillinge oder Mehrlingsgeburten jeden Alters werden, die das Statut des Clubs anerkennen. Auch Nichtzwillinge, die das Statut anerkennen und Interesse am Club zeigen, können Mitglied werden.
(2) Mitgliedschaft von Minderjährigen bedarf der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung und der Beitragszahlung für das laufende Jahr.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Streichung
(5) Der Austritt kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. Die Pflicht zur Beitragszahlung für das Austrittsjahr bleibt bestehen.
(6) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber des Clubs.
(7) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes des Clubs erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich gegen das Statut oder gegen Interessen und das Ansehen des Clubs verstoßen hat. Einspruch durch das Mitglied ist innerhalb von 4 Wochen möglich.
(8) Wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand ist kann durch den Vorstand des Clubs die Streichung der Mitgliedschaft erfolgen. Die Streichung wird dem Mitglied mit einem einfachen Brief mitgeteilt. Die Pflicht zur Zahlung der rückständigen Beiträge bleibt bestehen.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Clubs gewählt werden.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Club und seine Ziele zu unterstützen. Sie haben das Statut einzuhalten und die darin getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.
§ 6 Organe
(1) Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden baren Auslagen können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Ort und Zeit der Versammlung bestimmt der Vorstand des Clubs.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand des Clubs zu erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt die Rechenschaft des Vorstandes entgegen. Die Bestätigung erfolgt durch einfache Mehrheit der Anwesenden.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Clubs besteht aus dem Vorsitzendem und dem stellvertretendem Vorsitzenden. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung. Wenn nötig, können Beisitzer für besondere Aufgaben gewählt werden.
(2) Die Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Diese sind die gesetzlichen Vertreter des Clubs. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich einzeln.
(3) Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere:
1. die gesamte Geschäftsführung des Clubs
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
4. der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen
5. die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern es im Interesse des Clubs liegt und rechtlich zulässig ist.
(4) In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen – mit Ausnahmen der Abberufung von Vorstandsmitgliedern – deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(5) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, sofern es die Clubgeschäfte erfordern. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.
(6) Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus so kann für den Rest der Amtsperiode ein anderes Vorstandsmitglied durch den Vorstand mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betraut werden. Jedes Mitglied des Vorstandes kann vorzeitig durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.
§ 9 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt 10,00 EUR und ist am 01.01. des laufenden Jahres fällig und wird im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 10 Auflösung
(1) Die Auflösung des Clubs kann nur in einer für den Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs fällt das Vermögen des Clubs an UNICEF, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Haftungsbeschränkung
(1) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen, Geräten und Veranstaltungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
(2) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Vereinsvorstände.
(3) Die gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecks des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe von Bildern und Namen und die Nutzung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien durch Dritte, die dem Verein nicht bekannt sind. Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen.
(5) Sämtliche Urheberrechte nach dem UrhG und verwandten Gesetzen an eigenen geistigen Werken eines Mitglieds, deren Neuschöpfung oder Bearbeitungen durch ein Mitglied während der Mitgliedschaft im Verein, insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu. Insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Bildern, Noten, Notentexten, Manuskripten, Aufsätzen, Redetexten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verein die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
§ 13 Protokollführung
Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge sind Protokolle zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind von dem Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren. Die Protokolle der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen sind auf Verlangen den Mitgliedern des Clubs zur Einsicht vorzulegen.
Werdau, den 22.1.1991
geändert am: 04.07.2014